Das Landesarbeitsgericht von Rheinland-Pfalz in Mainz hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, einem ausländischen Arbeitnehmer einen übersetzten Arbeitsvertrag vorzulegen.
Ein Portugiese hatte gegen seine ehemalige Firma geklagt, von der er noch Arbeitslohn und einen Fahrtkostenersatz zu bekommen hatte. Die Firma weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, diese Forderungen seien gemäß Arbeitsvertrag verfallen. Der Mitarbeiter hätte seinen Anspruch innerhalb von 3 Monaten geltend machen müssen. Der Portugiese argumentierte, er habe die entsprechende Vertragsklausel nicht verstanden.
Ein Portugiese hatte gegen seine ehemalige Firma geklagt, von der er noch Arbeitslohn und einen Fahrtkostenersatz zu bekommen hatte. Die Firma weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, diese Forderungen seien gemäß Arbeitsvertrag verfallen. Der Mitarbeiter hätte seinen Anspruch innerhalb von 3 Monaten geltend machen müssen. Der Portugiese argumentierte, er habe die entsprechende Vertragsklausel nicht verstanden.
Das Gericht wies die Klage ab (AZ: 11 Sa 569/11). Wenn ein Ausländer damit einverstanden sei, die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache anzuerkennen, dann sei es auch seine Sache, sich die entsprechende Übersetzung zu beschaffen, wenn er nicht alles verstanden hat.